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Informationen für Landwirte und Interessierte

Hinweise zur Wildtierrettung vor der Mahd

(Quelle: Landesjägerschaft Niedersachsen e. V. - Anerkannter Naturschutzverband)


Wen trifft die Verpflichtung Wildtiere vor Verletzungen oder Tot bei der Mahd zu schützen?

Die Frühjahrsmahd erfolgt im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft und ist notwendig, um qualitativ hochwertiges Futter zu ernten. Ein Tier darf nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden, noch darf ihm Leiden und Schmerz zugefügt werden. Dies gibt das Tierschutzgesetz vor. Da die Mahd von Futterflächen keinen vernünftigen Grund für vorher Genanntes darstellt, obliegt es dem Flächenbewirtschafter, dafür Sorge zu tragen, dass während der Mahd kein Wildtier verletzt oder getötet wird. Die Verpflichtung für Maßnahmen zur Wildtierrettung unterliegt also dem Pflichtenkreis der Landwirte.

 

 

Welche Konsequenzen können den Landwirt treffen, wenn er diese Pflicht missachtet?

Vorsätzliches Zuwiderhandeln ist It. Tierschutzgesetz §17 strafbar und kann mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden. Da im Frühjahr davon ausgegangen werden muss, dass sich Jungtiere in einer bewachsenen Grünland- oder Ackerfläche befinden, kann der Tatbestand eines Tierschutzvergehens bereits ohne einen konkreten Anhaltspunkt als vorsätzlich erfüllt angesehen werden.

Es gilt hier der so genannte Eventualvorsatz. Der Landwirt muss es ernsthaft für möglich halten, dass sich min. ein Rehkitz auf der Fläche befindet und er das Verletzen oder den Tod eines Kitzes „billigend in Kauf" nimmt. Diese Vorsetzungen dürften in der Praxis häufig vorliegen, wenn gänzlich ohne Schutzmaßnahmen mit dem Mähen begonnen wird. Der Vorsatz kann nämlich durch verschiedene Umstände begründet werden: Sei es durch Vorfälle in der Vergangenheit, sei es durch den örtlichen Wildbesatz oder durch vorherige Hinweise, beispielsweise durch Jäger oder Spaziergänger, dass sich auf der Fläche regelmäßig Rehe aufhalten oder sogar kurz vor der Mähperiode beobachtet wurden.

 

Wie kann der Landwirt seiner gesetzlichen Pflicht genügen?

Gibt es Maßnahmen, die der Landwirt im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft selbstständig durchführen kann, um Mähtod zu vermeiden?

Bereits in den Vorplanungen zur Mahd sollte der Landwirt Kontakt zu den Jagdausübungsberechtigten in den Revieren aufnehmen und bestenfalls Maßnahmen mit diesem Absprechen. Der Jagdausübungsberechtigte kennt Schwerpunktstandorte, an denen sich das Wild vermehrt aufhält, wodurch gezielter Maßnahmen organisiert werden können. Das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild ist Jagdausübung. Daher ist das aktive Suchen von Wild nur mit Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten erlaubt. Kommt es zu diesen Maßnahmen ist die Anwesenheit des Jagdausübungsberechtigten oder eines Begehungsscheininhabers erforderlich. Alternativ ist die Anwesenheit eines Jagdscheininhabers, der über eine schriftliche Erlaubnis seitens des Jagdausübungsberechtigten verfügt, auch möglich. (…)

 

Genügt der Landwirt seiner Pflicht, wenn er den Jagdpächter vor dem Mähen informiert?

Informiert der Landwirt den Jagdpächter erst wenige Stunden vor dem Beginn der Mahd, hat der Jagdpächter kaum noch Möglichkeiten zu reagieren und Maßnahmen zu organisieren. Dann genügt der Landwirt seiner Pflicht nicht. Der Zeitpunkt der Mahd ist ebenso zu berücksichtigen wie die individuellen Revierstrukturen. Ein Revier mit viel Grünfläche und unterschiedlichen Bewirtschaftern zum Beispiel, benötigt natürlich mehr Koordination als ein Waldrevier mit nur ein oder zwei Wiesen. Ein Anruf des Landwirtes beim Jagdausübungsberechtigten am Abend, dass am nächsten Morgen gemäht wird, ist auf Jeden Fall nicht ausreichend. (…) Empfohlen wird immer eine Absprache bereits im Vorfeld der Mahdsaison, um die möglichen und nötigen Maßnahmen bereits abgestimmt zu haben. Direkt vor der Mahd sollte eine Information an den Jagdausübungsberechtigten mit einer Vorlaufzeit von mind. 24-48 Stunden erfolgen. Dies sollte auch im Interesse der Produktionsplanung des Landwirtes möglich sein. Die persönlichen Kapazitäten der Jagdpächter sind naturgemäß genauso begrenzt, da die meisten voll berufstätig und in der Regel nicht jederzeit verfügbar sind. Es bedarf also vor Ort einer guten Abstimmung zwischen allen Beteiligten und Verständnis für die gegenseitigen Interessen und Obliegenheiten. Hilfreich sind hier so genannte „Wetterapps* oder Wettervorhersagen der Wetterdienste im Internet, um eine möglichst effiziente Abstimmung aller Beteiligten zu ermöglichen.

 

Darf der Landwirt eigenständig die zu mähenden Flächen absuchen, oder fremde Suchteams engagieren?

Nein, da das Aufsuchen, Nachstellen und Fangen von Wild Jagdausübung ist, geht dies nur mit Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten und mit dem Beisein eines Begehungsscheininhabers oder eines Jagdscheininhabers mit schriftlicher ausgestellter Erlaubnis. Nur mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten können auch fremde Suchteams engagiert werden.

 

Darf der Jagdausübungsberechtigte ein Absuchen der Flächen oder andere Maßnahmen zur Wildtierrettung grundsätzlich verweigern?

Vergrämungsmaßnahmen dürfen grundsätzlich nicht untersagt werden. Jagdliche Tätigkeiten, wie das aktive Suchen vom Wild erfordern allerdings das Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten. Dieser ist im Sinne der Hegeverpflichtung des Jagdgesetzes dem Schutz der Wildtiere verpflichtet. Sollte er selber körperlich oder zeitlich nicht in der Lage sein Rettungsmaßnahmen durchzuführen, kann er selber Suchteams engagieren, dem Landwirt die Erlaubnis dafür geben oder jemanden beauftragen andere Maßnahmen durchzuführen.

Besteht die Möglichkeit für die Jägerschaften oder den einzelnen Jagdpächter, eigenständige Vereine zur Wildtierrettung oder andere freiwillige Helfer, die keinen Jagdschein haben, einzubinden? Was ist zu beachten?

Die Möglichkeit freiwillige Helfer in Suchteams einzubinden besteht. Es muss jedoch auch hier mindestens ein Jagdscheininhaber in jedem Team vorhanden sein, der damit die nötige Sachkunde besitzt und verantwortlich für das Team zeichnet. Dieser ist auch dafür verantwortlich Absprachen mit dem Jagdausübungsberechtigten zu treffen, so dieser oder ein Begehungsscheininhaber nicht anwesend ist (mit der entsprechenden schriftliche Vereinbarung).

 

Darf ein Landwirt ein während der landwirtschaftlichen Tätigkeit gefundenes Wildtier aufnehmen und versetzen?

Wenn der Landwirt das Tier nicht aktiv gesucht hat, sondern es während der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Tätigkeit findet, ist die kurzfristige und vorübergehende Inbesitznahme eines Wildtieres, um es zu versetzen, keine Jagdausübung und somit gestattet.

 

Hundesuchteams- Ist es möglich mit der Rettungshundestaffel oder den Hunden aus dem Dorf Flächen abzulaufen?

Da es sich bei dem aktiven Aufsuchen von Wild um Jagdausübung handelt, dürfen hierfür nur jagdlich brauchbare Jagdhunde eingesetzt werden.

 

Welche Konsequenzen hat es, wenn eine Wiese abgesucht und hierbei ein Rehkitz übersehen wurde und durch das Mähen verletzt oder getötet wird?

Eine hundertprozentige Garantie gibt es leider nicht. Sämtliche Schutz- und Rettungsmaßnahmen haben Ihren Zweck in der Gefahrreduzierung. Wenn der Landwirt alles in seiner Macht stehende und Zumutbare getan hat, um ein Verletzen oder Töten von Rehen zu verhindern, bleibt er straffrei.

 

Besteht für die Helfer ein Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft, für den Fall, dass es zu einer Verletzung kommt?

Gerichtlich entschieden wurde ein solcher Fall bislang nicht. Sofern die Tätigkeit aber durch den Jagdausübungsberechtigten veranlasst wurde, dürfte sie von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sein. Denn, wie oben ausgeführt, handelt es sich bei der Kitzsuche um Jagdausübung. Zudem werden die Helfer auf Weisung des Jagdausübungsberechtigten und nicht selbstständig tätig. Nur der Pächter, der der sozialrechtliche Unternehmer ist, weist den Helfern eine Wiese zu. Er gibt vor, wo, was und wie gesucht wird, Ein Helfer bei der Kitzsuche ist insoweit nicht anders zu beurteilen, als ein Treiber oder reiner Jagdhelfer - und ist damit versichert. Zudem wird auch das Arbeitsmaterial in der Regel durch den Jagdpächter gestellt, auch wenn er es sich eventuell bei der Jägerschaft ausleiht. Rechtlich entschieden, im Sinne eines Präzedenzfalles, ist ein solcher Fall meiner Kenntnis nach aber wie gesagt noch nicht. Wenn man aber die Berufsgenossenschaft fragen oder in Anspruch nehmen würde, könnte diese Frage dort allerdings anders beantwortet werden.

 

Ist auch der Drohnenpilot mitversichert, wenn er zum Beispiel beim Einsatz stolpert und sich am Knöchel verletzt?

Ja, denn der Drohnenpilot wird in der Regel auch auf Weisung des Pächters tätig und nicht unternehmerähnlich. Man könnte zwar auf die Idee kommen, der Pilot verfüge über „Spezialwissen". Aber auch dieses Argument verfängt nicht. Zum einen gibt es auch andere Personen die unzweifelhaft mitversichert sind, aber ebenfalls über besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügen (z.B. bestätigte Jagdaufseher). Zum anderen ist zweifelhaft, ob ein Drohnenführerschein als Spezialwissen einzustufen ist.

Der Erwerb einer Lizenz ist für jedermann problemlos möglich und erfordert nur einen überschaubaren Zeitaufwand und die Teilnahme an einem Onlinekurs, ggf. mit anschließendem Test. Zwar hat der Pilot beim Einsatz die Verfügungsgewalt über die Drohne, weil er diese steuert. Allein dieses Argument spricht aber nicht für ein unternehmerähnliches Handeln. Vielmehr ist es typisch für einen Helfer, dass er beim Einsatz die Verfügungsgewalt über ein Werkzeug hat, wenn er für den Pächter tätig wird. Rechtlich macht es keinen Unterschied, ob sich ein Jagdhelfer mit einem Hammer beim Zaun aufstellen oder Hochsitz bauen auf den Finger haut, oder der Pilot die Gewalt über die Drohne hat und hierbei verunfallt. Zudem hängt der Einsatzort, also das konkrete Feld, das abgesucht wird, von dem weisungsgebundenen Auftrag des Pächters ab. Es ist regelmäßig nicht die freie Entscheidung des Piloten, welches Feld er wann wo absucht.

Etwas Anderes kann nur gelten, wenn der Pilot mit seiner eigenen Drohne seine Dienstleistung anbietet, womöglich noch gegen Geld, Dann dürfte die Schwelle zum unternehmerähnlichen Handeln überschritten sein und der Pilot aus dem Versicherungsschutz herausfallen. Diese Konstellation wird in der Praxis aber äußerst selten anzutreffen sein.

 

 

Die rechtlichen Grundlagen

 

Tierschutzgesetz

  • 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen

  • 17

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

  1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
  2. einem Wirbeltier

 

  1. a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
  2. b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.